Entgelt und Eingruppierung

Hier geht's ums Geld, um die Eingruppierung, Stufenzuordnung, Entgeltfortzahlung, Jahressonderzahlung und alles, was auf dem Konto landet.

Eingruppierung – es kommt nicht darauf an, was der Beschäftigte arbeitet

Nein, die Eingruppierung ergibt sich nicht aus der ausgeübten Tätigkeit. Nach § 12 TVöD/TV-L (§ 13 MTV) kommt es auf die auszuübende Tätigkeit an. Über die auszuübende Tätigkeit entscheidet in der Regel die Personal- oder Organisationsabteilung (was formlos möglich ist) und nicht der jeweilige Fachvorgesetzte. Ansonsten könnte dieser durch Tätigkeitsübertragungen die gesamte Finanz-und Stellenplanung des Arbeitgebers konterkarieren.

Etwas Anderes kann sich nur unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht ergeben. Im Zweifel bestehen, muss sich der Beschäftigte darauf verlassen können, dass das Handeln seines Fachvorgesetzten von einer entsprechenden Bevollmächtigung gedeckt ist. Der Arbeitgeber wiederum hat ein Interesse daran, entsprechende Zweifel erst gar nicht aufkommen zu lassen und wird daher auf geeignete Weise darauf hinweisen, dass die Fachvorgesetzten nicht entsprechend bevollmächtigt sind.