Hier geht's ums Geld, um die Eingruppierung, Stufenzuordnung, Entgeltfortzahlung, Jahressonderzahlung und alles, was auf dem Konto landet.
Entgelt und Eingruppierung
4 Schritte zur Feststellung der richtigen EG
Kennen Sie die Prüfungsschritte zur Feststellung der richtigen EG?
1. Schritt
- Was sind die gesamten, dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten?
2. Schritt
- Welche Tätigkeiten gehören -bezogen auf ein gewolltes Arbeitsergebnis- zusammen und bilden dementsprechend einen Arbeitsvorgang (ein Bündel)?
- Welchen Zeitanteile machen die einzelnen Arbeitsvorgänge an der gesamten Arbeitszeit der/des Beschäftigten aus?
3.Schritt
- Welche Eingruppierungsmerkmale (aus welchem Teil und Abschnitt der Entgeltordnung) sind auf die jeweiligen Arbeitsvorgänge anzuwenden?
- Wie sind diese aufeinander aufbauenden (und dementsprechend von unten nach oben zu prüfenden) Eingruppierungsmerkmale auszulegen?
- Erfüllt der Arbeitsvorgang das jeweilige Merkmal oder nicht? (hopp oder topp, dazwischen gibt es nichts)
- Können einzelne Merkmale (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) erst bei der übergreifenden Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden?
4.Schritt
- Liegen im erforderlichen zeitlichen Umfang (in der Regel mindestens zur Hälfte) Arbeitsvorgänge vor, die das eine oder die mehreren Merkmale einer EG erfüllen?
- bei Mischtätigkeiten: liegen zur Hälfte Arbeitsvorgänge vor, die nach einer bestimmten EG bewertet wurden?
eXPERTE im Eingruppierungsrecht im Eingruppierungsrecht werden!
Eingruppierung – einige Klarstellungen
Niemand ist falsch eingruppiert – das geht gar nicht!
Stimmt, denn aufgrund der Tarifautomatik befinden sich die Beschäftigten automatisch in der richtigen Entgeltgruppe. Es kann allenfalls passieren, dass Beschäftigte unrichtig bezahlt werden, weil die Beteiligten (Arbeitgeber, mitbestimmender Personalrat, Betroffene) nicht erkannt haben, was die richtige Entgeltgruppe ist.
Tätigkeitsbezogene Merkmale sind genau das – tätigkeitsbezogen!
Für die Eingruppierung kommt es also nicht darauf an, ob jemand z.B. gründliche, vielseitige oder umfassende Fachkenntnisse besitzt. Entscheidend ist nur, ob es für die sachgerechte Erledigung der übertragenen Tätigkeit solcher Kenntnisse bedarf. Ohne die erforderlichen Fachkenntnisse wird man also seinen Job nicht (gut) machen können – entsprechend eingruppiert ist man trotzdem.
Zeitanteile beziehen sich auf die Größe der Arbeitsvorgänge – nicht auf den zeitlichen Anteil der Einzeltätigkeiten!
Beschäftigte sind in einer Entgeltgruppe eingruppiert, wenn im zeitlich erforderlichen Umfang (in der Regel zur Hälfte) Arbeitsvorgänge anfallen, die das eine oder die mehreren Merkmale einer Entgeltgruppe erfüllen. Es kommt also beispielsweise für eine Eingruppierung in die EG 7, 8 oder 9a nicht darauf an, ob Beschäftigte zu einem Fünftel, einem Drittel oder zur Hälfte selbständige Leistungen erbringen. Entscheidend ist vielmehr, ob zu diesen Zeitanteilen Arbeitsvorgänge anfallen, die ohne die Erbringung selbständiger Leistungen nicht bewältigt werden können.
Herabgruppierung – manchmal auch ohne Änderungskündigung möglich
Der Beschäftigte befindet sich aufgrund der Tarifautomatik in der richtigen EG (selbst wenn er anders vergütet wird). Wenn der Arbeitgeber also „herabgruppieren“ möchte, beruft er sich häufig darauf, dass sich der Beschäftigte schon in der niedrigeren EG befindet und nur irrtümlich zu gut bezahlt wurde. Der Arbeitgeber kann eine fehlerhafte Bezahlung dann korrigieren, und zwar unter Beachtung der Ausschlussfrist sogar noch für 6 Monate rückwirkend. Allerdings hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Außerdem unterliegt er der (kontrollierenden) Mitbestimmung der Beschäftigtenvertretung. Und selbstverständlich könnte (und sollte) die Tätigkeit so verändert werden, dass die frühere Bezahlpraxis für die Zukunft richtig wird.
Eingruppierung – es kommt nicht darauf an, was der Beschäftigte arbeitet
Nein, die Eingruppierung ergibt sich nicht aus der ausgeübten Tätigkeit. Nach § 12 TVöD/TV-L (§ 13 MTV) kommt es auf die auszuübende Tätigkeit an. Über die auszuübende Tätigkeit entscheidet in der Regel die Personal- oder Organisationsabteilung (was formlos möglich ist) und nicht der jeweilige Fachvorgesetzte. Ansonsten könnte dieser durch Tätigkeitsübertragungen die gesamte Finanz-und Stellenplanung des Arbeitgebers konterkarieren.
Etwas Anderes kann sich nur unter dem Gesichtspunkt einer Anscheinsvollmacht ergeben. Im Zweifel bestehen, muss sich der Beschäftigte darauf verlassen können, dass das Handeln seines Fachvorgesetzten von einer entsprechenden Bevollmächtigung gedeckt ist. Der Arbeitgeber wiederum hat ein Interesse daran, entsprechende Zweifel erst gar nicht aufkommen zu lassen und wird daher auf geeignete Weise darauf hinweisen, dass die Fachvorgesetzten nicht entsprechend bevollmächtigt sind.
Wie funktioniert eine Einkommensrunde?
Zwei Arbeitsverträge zum selben Arbeitgeber, geht das ?
Wenn ein Teilzeitbeschäftigter aufstocken möchte, wird ihm manchmal angeboten, zusätzlich noch eine andere Teilzeitstelle zu übernehmen. Für die übernommenen Stunden werde er dann aber anders, nämlich entsprechend der Bewertung der zusätzlich übernommenen Teilzeitstelle, vergütet. Insoweit hätte er dann zwei Arbeitsverträge zum selben Arbeitgeber, aber mit unterschiedlichen Entgeltgruppen.
Eine solche Praxis läuft aber einem zentralen Grundsatz des Eingruppierungsrechts zuwider. In § 12 TVöD/TV-L (bzw. § 13 MTV Autobahn) ist nämlich geregelt, dass die gesamte auszuübende Tätigkeit bewertet wird und zur Eingruppierung in eine (einzige) Entgeltgruppe führt. Mehrere Arbeitsverhältnisse (dann auch mit unterschiedlichen Entgeltgruppen) sind gemäß § 2 Abs.2 des Tarifvertrages nur ausnahmsweise möglich, wenn die Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
Beispiel: eine teilzeitbeschäftigte Gymnasiallehrerin des Landes übernimmt beim selben Arbeitgeber zusätzlich eine stundenweise Tätigkeit als Bibliothekarin in der Universitätsbibliothek. Hier könnte man zwei Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Entgeltgruppen abschließen.
Jahressonderzahlung - so eine Art Weihnachtsgeld?
Einmal im Jahr, nämlich Ende November, bekommen die Beschäftigten nach § 20 TVöD/TV-L einen bestimmten prozentualen Anteil an einer Monatsvergütung zusätzlich gezahlt. Dies gilt allerdings nur für Beschäftigte, die zu Beginn des folgenden Monats, also am 1.12. (noch) in einem Arbeitsverhältnis stehen. Endet das Arbeitsverhältnis früher (z.B. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze oder Auslaufen einer Befristung), gibt es nichts mehr.
Welcher Bemessungssatz (Prozentsatz) gezahlt wird, ist sozial gestaffelt und hängt von der EG am 1.9. des jeweiligen Jahres ab (für später Eingestellte ist die EG am Tag der Einstellung maßgebend). 2024 gelten folgende Prozentsätze:
TVöD Bund EG 1-8: 90%; EG 9a-12: 80%; EG 13-15: 60%
TVöD VKA: EG 1-8: 84,51; EG 9a-12: 70,28; EG 13-15: 51,78%
TV-L: EG 1-4: 87,43%; EG 5-8: 88,14%; EG 9a-11: 74,35%: EG 12/13: 46,47%; EG 14/15: 32,53%.
Bemessungsgrundlage (Monatsgehalt) ist das durchschnittliche Entgelt in den Monaten Juli-September, ohne nicht im Dienstplan vorgesehene Mehrarbeits- und Überstunden. Befinden sich die Beschäftigten in den fraglichen Monaten in Elternzeit oder ist im Krankheitsfall der Zeitraum der Entgeltfortzahlung bereits überschritten, wirkt sich das nicht negativ auf die Bemessungsgrundlage aus.
Die weiteren Details der Berechnung, auch bei unterjährigem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, ergeben sich aus dem Text der Vorschrift (lesen!).
Für Monate, in denen Beschäftigte an keinem einzigen Tag Anspruch auf Entgelt oder Krankengeldzuschuss hatten, findet eine Kürzung um ein Zwölftel statt. Für Zeiten des Mutterschutzes und für Elternzeit im Jahr der Geburt des Kindes findet dagegen keine Kürzung statt. Beim Bund besteht zudem übertariflich die Möglichkeit, Zeiten in vorangegangenen Arbeitsverhältnissen zu anderen TVöD/TV-L-Anwendern zu berücksichtigen, wenn für die Gewinnung der/des Beschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht (vgl. BMI-Rundschreiben vom 22. 12. 2017, D 5 - 31002/1#6).
Auch die Beschäftigten der Autobahn GmbH bekommen Ende November eine zusätzliche Zahlung, und zwar ein komplettes Dreizehntes Monatseinkommen gemäß § 18 MTV (1/12 der Entgeltzahlungen, die sie im Bezugszeitraum vom 1. 12. des Vorjahres bis zum 30.11. des laufenden Jahres bezogen haben). Hier haben Beschäftigte auch eine weitere Möglichkeit: Statt das 13. Monatseinkommen nachgelagert zu erhalten, kann der Beschäftigte im Vorfeld (bis zum 31. Juli) beantragen, das 13. Monatseinkommen ab Dezember in Höhe von einem Zwölftel (8,33 %) jeden Monat anteilig ausgezahlt zu bekommen. Übt die/der Beschäftigte das Wahlrecht nicht aus, bleibt es bei der nachgelagerten Auszahlung in einem Betrag.
Stufenzuordnung bei Neueinstellung - Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis
Prüfen Sie die Stufenzuordnung bei Neueinstellung im TVöD/TV-L am besten in folgender Reihenfolge:
Muss-Vorschriften
- liegt einschlägige Berufserfahrung (im TV-L: aus einem Arbeitsverhältnis) vor?
- Zuordnung zur Stufe 1, 2 oder 3 (an den Beginn)
- wurde die einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber gesammelt und liegt höchstens 6 Monate zurück?
- privilegierte Berücksichtigung: Einstellung auch über Stufe 3 hinausgehend
Kann-Vorschriften
- ist es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich, förderliche (nützliche) Zeiten ganz oder teilweise anzurechnen?
- Stufenzuordnung kann auch über Stufe 3 hinausgehend erfolgen
- wechselt der Beschäftigte "nahtlos" von einem anderen Arbeitgeber mit wesentlich gleichem Tarifvertrag?
- falls der Wechsel in der selben EG erfolgt: Stufe und Zeiten können (unabhängig von der früheren Aufgabe) fortgeschrieben werden
- soll der Beschäftigte zur Deckung des Personalbedarfs (und unabhängig vom Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung oder förderlicher Zeiten) per Zulage so gestellt werden als befände er sich bereits bis zu zwei Stufen weiter rechts?
Seminar Stufenzuordnung im TVöD/TV-L - die größere Flexibilität richtig nutzen!