Arbeitszeit

Hier geht es um Arbeitszeit im schutz- und vergütungsreechtlichen Sinn, um Sonderformen von Arbeit, Arbeitszeitkonten, Teilzeit, Dienstreisezeiten und vieles mehr.

Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte - ist das noch gerecht?

Für Teilzeitkräfte fallen zuschlagspflichtige Überstunden nach § 7 Abs.7 TVöD/TV-L erst an, wenn sie die für die Woche vorgesehene Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Ist das keine rechtswidrige Ungleichbehandlung? Nein, sagt der für das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes zuständige sechste Senat des BAG. Denn die Regelungen zur Entstehung und Abgeltung von Mehrarbeit und Überstunden würden sich grundsätzlich unterscheiden. Teilzeitbeschäftigte könnten der Ableistung von Mehrarbeit widersprechen (vgl. § 6 Abs.5 TVöD/TV-L) und zudem durch die Verbuchung solcher Mehrarbeitsstunden auf ein bestehendes Arbeitszeitkontos iSv § 10 TVöD/TV-L einen Freizeitausgleich erzwingen. Überstundenvergütungen von Vollbeschäftigten würden dagegen grundsätzlich ausgezahlt und könnten nach § 8 Abs.1, Satz 4,5 TVöD/TV-L nur dann auf das Konto gebucht werden, wenn die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

Die Frage hat neue Brisanz gewonnen, nachdem die besondere Regelung für Teilzeitkräfte, die Schichtarbeit leisten, vom BAG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Normenklarheit verworfen wurde (vgl. BAG v.15.10.2021, 6 AZR 253/19).

In § 7 Abs.5 MTV Autobahn gibt es für Teilzeitkräfte übrigens eine abweichende Definition der Überstunden, die auf die vereinbarte Arbeitszeit abstellt. Ein Vorbild für TVöD/TV-L?

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Rüstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören nicht nur die eigentlichen Tätigkeiten, sondern auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Zeitaufwände, die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers („fremdnützig“) auf sich nehmen muss (vgl. BAG Urteil vom 23.4.2024, 5 AZR 212/23).

Schreibt der Arbeitgeber also (z.B. aus hygienischen Gründen) das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb vor oder ist es dem Beschäftigten nach einer „dirty work“ unzumutbar, ungeduscht nach Hause zu fahren, ist die dafür aufgewendete Zeit wie Arbeitszeit zu vergüten.

Viele Arbeitgeber scheuen es allerdings, die Zeiterfassung schon vor bzw. erst nach Erledigung dieser Vor- und Nachbereitungszeiten vornehmen zu lassen, weil sie Sorge haben, dass einzelne Arbeitnehmer dann unangemessen viel Zeit mit dem Umkleiden oder Reinigen verbringen würden. Die Lösung ist dann oft eine pauschale Berücksichtigung sog. „Rüstzeiten“, die in der Regel in einer Dienstvereinbarung Arbeitszeit mit dem Personalrat geregelt wird.

Ein ähnliches (wenn auch weniger zeitaufwendiges) Problem tritt auf, wenn die vorgeschriebene Dokumentation der Arbeitszeit mittels Software erfolgt, der Beschäftigte aber vorher den PC noch „hoch- und runterfahren“ muss.

By the way: Die Pflicht des Arbeitgebers, ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten erfasst werden, leitet das Bundesarbeitsgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG her (vgl. BAG v.13.9.2022, 1 ABR 22/21).

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