Haupt- und Nebenleistungspflichten

Hier geht es um die Arbeitspflicht des Beschäftigten, das Direktionsrecht des Arbeitgebers und die wechselseitigen Nebenpflochten.

Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktions- oder Weisungsrecht

Gesetze, anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarung und der Arbeitsvertrag beschreiben den Rahmen dessen, was der Arbeitnehmer schuldet. Innerhalb dieses Rahmens kann der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und den Inhalt, den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung festlegen.

Allerdings muss die Festlegung billigem Ermessen entsprechen, also auf berechtigte Belange des Beschäftigten Rücksicht nehmen (das wirkt sich auch bei der Auswahl zwischen mehreren Beschäftigten aus).

Liegt etwas außerhalb des geschuldeten Rahmens, kann es vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, den Rahmen des Geschuldeten einverständlich durch Änderungsvereinbarung oder durch einseitige Änderungskündigung zu erweitern. Gegen Letzteres ist der Beschäftigte aber nach Maßgabe des KSchG geschützt.

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Verbot der Annahme von Vergünstigungen

§ 3 Abs.2 TVöD bzw. § 3 Abs.3 TV-L/MTV verbieten es, Vergünstigungen jedweder Art (z.B. Geschenke, Belohnungen, Provisionen, Gutscheine) in Bezug auf die Tätigkeit anzunehmen. Einfache Kontrollfrage: wäre die Vergünstigung auch gewährt worden, wenn die/der Beschäftigte nicht in der Dienststelle arbeiten würde?

Die Vorschrift soll nicht nur unlautere Einflussnahmen sondern schon deren Anschein verhindern. Auch einem „Anfüttern“ der Beschäftigten soll entgegengewirkt werden. Zudem sollen Dritte, die solche Vergünstigungen nicht aufbringen können oder wollen, keine Nachteile befürchten müssen.

Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, die allerdings aus den genannten Gründen restriktiv gehandhabt wird (die Rundschreiben vieler Arbeitgeber gestatten die Annahme höchstens im Rahmen von Bagatellgrenzen und in der Regel nicht bei Geldgeschenken). Auch von einer stillschweigenden Zustimmung dürfte in der Regel nicht (auch nicht unter dem Aspekt einer Sozialadäquanz) auszugehen sein.

Die Beschäftigten müssen die Vergünstigungen also ablehnen (es reicht nicht, sie entgegenzunehmen und anschließend weiter zu verteilen). Mehr noch: werden den Beschäftigten Vergünstigungen angeboten, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Dieser soll dadurch in die Lage versetzt werden, „Gegenmaßnahmen“ zu ergreifen.

Beim Jobwechsel - Erstattung von Fortbildungskosten?

Arbeitgeber möchten keine Fortbildung finanzieren, ohne selber davon zu profitieren. Sie versuchen daher, sich durch den Abschluss vorformulierter Rückzahlungsvereinbarungen abzusichern. Diese sollen den Beschäftigten zur Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten verpflichten, falls er vor Ablauf einer vereinbarten Bleibefrist kündigt.

Solche Vereinbarungen sind vom Arbeitgeber gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und dürfen den Beschäftigten daher nicht unangemessen benachteiligen, Außerdem müssen sie klar und verständlich sein (vgl. § 307 BGB).

Dabei wägt die Rechtsprechung das Interesse des Arbeitgebers (keine Qualifizierung zu finanzieren, von der er selber nicht profitiert) gegen das Grundrecht des Beschäftigten auf freie Berufsausübung (das nicht unangemessen eingeschränkt werden darf) ab. Dabei gilt:

  • Die vereinbarte Vertragsbindung muss unter Berücksichtigung von Dauer und Kosten der Fortbildung angemessen sein.
  • Die vom Beschäftigten ggf. zu erstattenden Kosten müssen genau festgelegt sein.
  • Die Rückzahlungspflicht muss sich mit der Zeit verringern (in dem Umfang wie der Beschäftigte nach der Qualifizierung im Arbeitsverhältnis verblieben ist und der Arbeitgeber somit bereits profitiert hat).
  • Außerdem müssen Rückzahlungsklauseln die Fälle genau beschreiben, in denen eine Vertragsauflösung zur Rückzahlungspflicht führt bzw. nicht führt.

Ansonsten ist die Vereinbarung unwirksam und der Beschäftigte muss nichts zurückzahlen.