Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Irgendwann ist Schluss - und deshalb geht es hier um Befristungen, das altersbedingte Ausscheiden, die Erwerbsunfähigkeit, Abmahnungen, BEM und Kündigungen.

Abmahnung – der Klügere reagiert zurückhaltend

Wenn der Beschäftigte eine Abmahnung für unberechtigt hält, könnte er direkt auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Das Gericht prüft dann in einem ersten Schritt, ob die Abmahnung formell ordnungsgemäß ist, also insbesondere einen konkreten Hinweis auf eine Pflichtverletzung und die Drohung mit Kündigungsrechtlichen Konsequenzen enthält. In einem zweiten Schritt geht es dann darum, ob die vorgeworfene schuldhafte Pflichtverletzung begangen wurde.
Statt einer Klage könnte der Beschäftigte sich auch darauf beschränken, seine Sicht der Dinge, im Rahmen einer „Gegenvorstellung“ darzulegen. Bleibt der Arbeitgeber uneinsichtig, muss er die Gegenvorstellung zur Personalakte nehmen.

Cool down

Letztlich muss der Beschäftigte aber auch gar nicht reagieren. Das ist manchmal sogar psychologisch von Vorteil. Wenn der Eindruck vermittelt wird, der Beschäftigte nehme sich die Sache zu Herzen, kann anschließend das Arbeitsverhältnis oft ohne weitere Störungen fortgesetzt werden (der Arbeitgeber „hat Dampf abgelassen“).

Wichtig: durch die fehlende Reaktion wird der behauptete Pflichtverstoß nicht eingestanden. Der Beschäftigte kann sich später (im Kündigungsschutzprozess, wenn weitere Pflichtverstöße im Raum stehen) immer noch darauf berufen, die frühere Abmahnung sei unwirksam gewesen und die jetzige Kündigung daher unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber muss dann die Rechtmäßigkeit der früheren Abmahnung auch später noch beweisen. Das fällt ihm mit zunehmendem Zeitablauf häufig schwerer.