Das Inkrafttreten der EU-DSGVO hat es deutlich gemacht: Nicht die Frage, ob Daten gesammelt werden dürfen, sondern vielmehr die Frage, wie lange die Daten verarbeitet und wann diese gelöscht werden müssen, hat in der Praxis eine herausgehobene Bedeutung. Aus einem Gefühl der Sicherheit heraus werden Daten oft lange, viel zu lange vorgehalten.
Der Datenschutz schützt zuvorderst in der öffentlichen Verwaltung die personenbezogenen Daten von Bürgerinnen und Bürgern sowie von den Beschäftigten (sog. Betroffene). Ein Ziel muss es sein, dass diese Daten nicht an Unbefugte gelangen oder für andere Zwecke genutzt werden, als jenem weshalb die Daten einmal erhoben wurden.
Die Regelungen des Datenschutzes haben dabei aber auch im Blick, wie lange die Daten aufbewahrt werden dürfen. In der Regel ist die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, die Daten von Betroffenen sofort zu löschen, wenn diese nicht mehr notwendig sind, für den sie erfasst wurden. Zu beachten ist dabei, dass die Daten natürlich so lange aufgehoben werden müssen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Löschfristen sind für alle Verantwortlichen im Datenschutz ein umfangreiches Thema und eine mögliche Fehlerquelle in der Umsetzung der EU-DSGVO.
Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Löschfristen, damit Daten regelkonform genutzt und auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger gelöscht werden können.
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